Rechtsprechung
OLG Hamm, 21.01.2014 - III-1 RVs 102/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
StGB § 55
Gesamtstrafenbildung, nachträgliche - openjur.de
Härteausgleich, Gesamtstrafe, nachträgliche Gesamtstrafe, Tagessatzhöhe
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Härteausgleich, Gesamtstrafe, nachträgliche Gesamtstrafe, Tagessatzhöhe
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die anzustellenden Berechnungen i.R.d. Härteausgleichs
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB §§ 54, 55; StPO § 354 Abs. 1
Anforderungen an die anzustellenden Berechnungen im Rahmen des Härteausgleichs - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Gesamtstrafenbildung nach vollständiger Vollstreckung einer früher verhängten Strafe möglich
Verfahrensgang
- LG Dortmund - 42 Ns 145/13
- OLG Hamm, 21.01.2014 - III-1 RVs 102/13
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 09.11.2010 - 4 StR 441/10
Entgangene nachträgliche Gesamtstrafenbildung infolge Strafvollstreckung: …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13
Scheitert eine nach § 55 StGB an sich mögliche nachträgliche Gesamtstrafenbildung, so erfordert die darin liegende Härte, nämlich dass nun an sich zwei isolierte (Gesamt-)Strafen, die nicht nach den §§ 54, 55 StGB in einer den Täter begünstigenden Weise auf eine einheitliche Gesamtstrafe zurückgeführt werden konnten, einen angemessenen Ausgleich (BGH NJW 2011, 868 m.w.N.).Eine Fallkonstellation, in der der Härteausgleich im Wege des Vollstreckungsmodells hätte vorgenommen werden können, wie es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für bestimmte Gestaltungen nahe legt (BGH NStZ 2010, 387) bzw. für "vorzugswürdig" erachtet (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411; str. a.A.: BGH NJW 2011, 868) ist hier nicht gegeben.
- BGH, 27.03.1979 - 1 StR 503/78
Verurteilung wegen Körperverletzung - Rüge einer fehlerhaften Bildung einer …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13
Hierfür spricht insbesondere, dass diese Berechnungsmethode es meist eher ermöglicht, den in § 40 Abs. 2 StGB normierten Grundsatz zu verwirklichen, dass die aktuellen, zum Zeitpunkt der Aburteilung herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bemessung des einzelnen Tagessatzes maßgeblich sind, wie dies auch das Bestreben in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Fall einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung aus Geldstrafen mit unterschiedlicher Tagessatzhöhe ist (BGH NJW 1979, 2523).Wählt man die - aufgrund der vollständigen Vollstreckung der Zahlung - an sich gebotene nachträgliche Gesamtstrafenbildung als Vergleichsmaßstab, so wären die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.03.1979 - 1 StR 503/78 (NJW 1979, 2523) niedergelegten Grundsätze heranzuziehen.
- BGH, 17.08.2011 - 5 StR 301/11
Härteausgleich (revisionsgerichtliche Prüfung; Vollstreckungslösung; …
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13
Ziel des Härteausgleichs ist es aber, "den Angeklagten so zu stellen, wie er bei einer Gesamtstrafenbildung gestanden hätte" (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411).Eine Fallkonstellation, in der der Härteausgleich im Wege des Vollstreckungsmodells hätte vorgenommen werden können, wie es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für bestimmte Gestaltungen nahe legt (BGH NStZ 2010, 387) bzw. für "vorzugswürdig" erachtet (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411; str. a.A.: BGH NJW 2011, 868) ist hier nicht gegeben.
- BGH, 26.01.2010 - 5 StR 478/09
Härteausgleich für entgangene Bewährung; Vollstreckungslösung
Auszug aus OLG Hamm, 21.01.2014 - 1 RVs 102/13
Eine Fallkonstellation, in der der Härteausgleich im Wege des Vollstreckungsmodells hätte vorgenommen werden können, wie es die neuere höchstrichterliche Rechtsprechung für bestimmte Gestaltungen nahe legt (BGH NStZ 2010, 387) bzw. für "vorzugswürdig" erachtet (BGH, Beschl. v. 17.08.2011 - 5 StR 301/11 = BeckRS 2011, 22411; str. a.A.: BGH NJW 2011, 868) ist hier nicht gegeben.
- OLG Koblenz, 13.06.2023 - 5 ORs 4 Ss 23/23 Der Senat sieht trotz des aufgezeigten Rechtsfehlers von einer Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ab und ändert die Tagessatzhöhe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 14.05.1982 - 4 StR 599/80, NJW 1981, 2071 ; Beschluss vom 08.04.2014 - 1 StR 126/14, NStZ-RR 2014, 208 ; Urteil vom 10.2.2015 - 1 StR 488/14, BeckRS 2015, 5855; KG Berlin…, Beschluss vom 03.07.2016 - (5) 121 Ss 92/16 (26/16), juris Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2014 - III-1 RVs 102/13, juris Rn. 16; OLG Celle…, Beschluss vom 11.02.2009 - 32 Ss 225/08, juris Rn. 8) dahin ab, dass diese auf 18, 00 Euro festgesetzt wird.